Wissenswertes
Pflegegrade: Welche Leistungen Ihnen wann zustehen
So läuft die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit ab
Seit 2017 wird Pflegebedürftigkeit in fünf Grade eingeteilt. Die Pflegegrade lösen die bis 2016 gültigen Pflegestufen ab. Um den Pflegegrad zu ermitteln, bewertet der Gutachter des Medizinischen Dienstes der Kranken- und Pflegeversicherung (MDK) wie schwer die Selbständigkeit beeinträchtigt ist. Die Zuordnung zu einem Pflegegrad erfolgt anhand eines Punktesystems. Die Punktzahl spiegelt also die Schwere der Pflegebedürftigkeit wieder und damit auch den Pflegegrad. Vom Pflegegrad hängt wiederum ab, auf welche Pflegeleistungen der Pflegebedürftige Anspruch hat.
Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte
Diese niedrigste Stufe der Pflegebedürftigkeit kommt für Menschen in Frage, die die Grundbedingungen für die bis 2016 gültige Pflegestufe 0 nicht erfüllt haben. Mit dem Pflegestärkungsgesetz haben auch sie die Chance auf eine Unterstützung der Pflegeversicherung.
Leistungen der Pflegekasse bei Pflegegrad 1:
Zusätzliche ambulante Betreuung: 125 Euro
Stationäre Pflege: 125 Euro
Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte
Der Pflegegrad 2 entspricht der bis 2016 gültigen Pflegestufe 0 und der Pflegestufe 1 ohne eingeschränkte Alltagskompetenz.
Leistungen der Pflegekasse bei Pflegegrad 2:
Pfleegeld: 316 Euro
Pflegesachleistung: 689 Euro
Zusätzliche ambulante Betreuung: 125 Euro
stationäre Pflege: 770 Euro
Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte
Dem Pflegegrad 3 entsprechen die bis Ende 2016 gültigen Pflegestufen 1 (mit eingeschränkter Alltagskompetenz) und 2 (ohne eingeschränkte Alltagskompetenz).
Leistungen der Pflegekasse bei Pflegegrad 3:
Pflegegeld: 545 Euro
Pflegesachleistung: 1298 Euro
Zusätzliche ambulante Betreuung: 125 Euro
stationäre Pflege: 1262 Euro
Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
70 bis unter 90 Gesamtpunkte
Wer bis Ende 2016 die Pflegeleistungen der Pflegestufe 2 (mit eingeschränkter Alltagskompetenz) und 3 in Anspruch genommen hatten, erhält nun die Einstufung in Pflegegrad 4.
Leistungen der Pflegekasse bei Pflegegrad 4:
Pflegegeld: 728 Euro
Pflegesachleistung: 1612 Euro
Zusätzliche ambulante Betreuung: 125 Euro
stationäre Pflege: 1775 Euro
Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
90 bis 100 Gesamtpunkte
Dem Pflegegrad 5 werden Menschen zugeordnet, die bis 2016 in die Pflegestufe 3 bzw. als „Härtefall“ eingestuft waren.
Leistungen der Pflegekasse bei Pflegegrad 5:
Pflegegeld: 901 Euro
Pflegesachleistung: 1995 Euro
Zusätzliche ambulante Betreuung: 125 Euro
stationäre Pflege: 2005 Euro
Pflegebedürftige Kinder
Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt. Pflegebedürftige Kinder im Alter bis 18 Monaten werden wie folgt eingestuft:
Pflegegrad 2: 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte
Pflegegrad 3: 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte
Pflegegrad 4: 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte
Pflegegrad 5: 70 bis 100 Gesamtpunkte.
Wenn der Gutachter zu Ihnen nach Hause kommt
Ob jemand die Voraussetzungen für die Leistungen der Pflegekasse erfüllt hat, beurteilen nicht die Pflegekassen selbst, sondern Gutachter des Medizinischen Dienstes der Kranken- und Pflegekassen (MDK). Die Gutachter, speziell ausgebildete Pflegekräfte und Ärzte, kommen zu Ihnen nach Hause oder auch ins Pflegeheim, um sich ein Bild von dem Ausmaß Ihrer Pflegebedürftigkeit zu machen. Nachdem Ihr Pflegeantrag bei uns eingegangen ist, beauftragen wir den MDK mit der Begutachtung. Dieser wird sich schriftlich oder telefonisch mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren. Niemals kommt ein MDK-Gutachter unangemeldet. Der Hausbesuch dauert bis zu einer Stunde.
Gutachter-Termin: Tipps zur Vorbereitung
Beim Hausbesuch möchte der Gutachter einen Eindruck Ihrer persönlichen Pflegesituation gewinnen. Er wird Sie darum bitten, von Einschränkungen und Problemen im Alltag zu erzählen. Im eigenen Interesse sollten Sie dabei möglichst nichts auslassen oder beschönigen.
Unser Rat: Bitten Sie eine Vertrauensperson, bei dem Termin dabei zu sein.
- Pflegende Personen sollten im Vorfeld den Zeitaufwand ihrer Tätigkeiten protokollieren und diese dem MDK vorlegen. Zu diesem Zweck senden wir Ihnen automatisch einen Fragebogen zur Pflegesituation und die dazugehörigen Erläuterungen zu.
- Außerdem hilfreich: Legen Sie Berichte von Haus- und Fachärzten, eventuell Krankenhausentlassungen und Pflegedokumentationen bereit. Stellen Sie auch alle Medikamente zusammen, die Sie aktuell einnehmen.
- Falls erforderlich, informieren Sie den gesetzlichen Betreuer.
So geht es nach der Begutachtung weiter
Der MDK-Mitarbeiter erstellt ein Gutachten, das er umgehend an die Pflegekasse sendet. Es ist Grundlage für die Zuordnung eines Pflegegrades. Den Bescheid über Ihre Pflegebedürftigkeit und den Pflegegrad sendet Ihnen die Pflegekasse der DAK-Gesundheit dann per Post zu. Schon im Antrag können Sie den Wunsch ankreuzen, eine Kopie des Gutachtens zu erhalten. Diese wird Ihnen dann automatisch mit dem Bescheid zugesandt.
Als unser Pflegekunde erhalten Sie folgenden kostenlosen Service:
Wir kontrollieren regelmäßig, ob ausreichend Verbrauchsmaterialien wie z.B. Bettschutzeinlagen, Windeln, etc. bei Ihnen vorhanden sind. Wenn nicht, dann fordern wir für Sie das notwendige Rezept bei Ihrem Hausarzt an und holen das Rezept dort auch persönlich ab.
Dadurch kennen wir Ihren Hausarzt und er unser Pflegeteam. Anschließend bestellen wir bei der Apotheke, holen es dort ab und bringen es Ihnen bei unserem nächsten Besuch mit.